AGB Strom

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Stromlieferung an Verbraucher und Unternehmer
Stand 28.02.2022

1. Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage des Vertrages zwischen Ihnen als Abnehmer, nachfolgend Kunde genannt, und der Josef Dorner Mineralöl GmbH, nachfolgend Lieferant genannt, über die Belieferung mit Strom. Im Übrigen findet auf dieses Vertragsverhältnis die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946), entsprechend Anwendung, sofern nicht nachfolgend andere Regelungen getroffen werden. Bei Änderung der StromGVV ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung an die jeweils gültige Fassung zu verlangen.

2. Vertragsschluss und Lieferbeginn

2.1 Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Konditionen.
2.2 Voraussetzung für den Vertragsschluss ist das vom Kunden ausgefüllte Auftragsformular des Lieferanten und die Zustimmung des Kunden zur Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt alle für die Belieferung notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Netzbetreiberanmeldung, usw. erfolgreich abgeschlossen worden sind. Der Lieferant bemüht sich um eine schnellstmögliche Aufnahme der Belieferung. Der Lieferant behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Auftrags zu verweigern.
2.3 Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform.

3. Belieferung mit Strom


3.1 Voraussetzung für die Belieferung des Stroms ist, dass den Lastgängen des Kunden ein Standardlastprofil zu Grunde liegt und der Kunde maximal bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr ausschließlich zur Eigenversorgung bezieht.
3.2 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
3.3 Lieferbeginn ist - vorbehaltlich Ziffer 4.3 - der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.4 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
3.5 Der Lieferant wird den Kunden außerdem in den folgenden Fällen nicht mit Strom beliefern:
- soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat
- soweit und solange die Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert wird:
- höhere Gewalt (z.B. Unwetter) oder
- sonstige Umstände, die der Lieferant nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
Der Lieferant ist ebenfalls von der Lieferpflicht befreit bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 13 beruht. Das Gleiche gilt, soweit es sich dabei um Folgen einer Störung des Messstellenbetriebs handelt.
3.6 Der Lieferant informiert Sie auf Nachfrage gern unverzüglich über die Gründe einer Störung des Netzbetriebs oder des Messstellenbetriebs, soweit die Ursachen bekannt und soweit sie in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

4. Lieferantenwechsel


4.1 Der Lieferant wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben durchführen.
4.2 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Stromlieferanten des Kunden aus Gründen scheitern, die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald solche Gründe vorliegen. Scheitert der Lieferantenwechsel, so entsteht keine Lieferverpflichtung des Lieferanten.
4.3 Bei einem Lieferantenwechsel ist der Lieferbeginn der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Lieferbeginn. Der Lieferant wird dem Kunden hiervon Mitteilung geben.

5. Mitteilungspflicht des Kunden


Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung sowie der Lastgänge. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Lieferanten mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Lieferant in ergänzenden Bedingungen regeln.

6. Laufzeit, Kündigung, Umzug


6.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde. Laufzeitgebundene Verträge verlängern sich automatisch nach Ablauf der Erstlaufzeit in einen unbefristeten Vertrag.
6.2 Jede Partei kann den Vertrag, sofern nicht eine bestimmte Laufzeit festgelegt wurde oder sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit in einen unbefristeten Vertrag verlängert hat, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wurde eine Laufzeit festgelegt, so beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende der Erstlaufzeit. 6.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Lieferant ist insbesondere in den Fällen der Ziffer 13.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Stromversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 13.2 ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 13.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6.4 Im Falle eines Umzugs ist der Kunde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Kunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.
6.5 Jede Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.
6.6 Jede Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, erfolgt für den Kunden unentgeltlich.

7. Ermittlung des Stromverbrauchs und Ablesung, Berechnungsfehler


7.1 Die von dem Lieferanten gelieferte Strommenge wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) festgestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht beim Lieferanten, so hat er diesen zu gleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
7.2 Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. Der Lieferant kann die Messeinrichtungen auch selbst ablesen oder, sofern keine Fernübermittlung erfolgt, vom Kunden verlangen, dass dieser die Ablesung selbst vornimmt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant wird bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem (iMS) nach § 2 Satz 1 Nummer 7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) werden die Werte des Messstellen- oder des Netzbetreibers vorrangig verwendet.
7.3 Können die Räume des Kunden nicht durch zur Ablesung berechtigte Personen zum Zwecke der Ablesung betreten werden, darf der Lieferant dem Verbraucher auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, schätzen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
7.4 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenem Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
7.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von dem Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerhaften Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des hier vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei der Berechnung aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
7.6 Ansprüche nach Ziffer 7.5 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

8. Preise und variable Preisbestandteile / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen

8.1 Der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbarte Tarif sowie eine etwa vereinbarte Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung.
8.2 Die in der Vertragsbestätigung aufgeführten Preise enthalten die Energie- und Vertriebskosten, die Konzessionsabgaben sowie die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Netzentgelte. Ferner sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung - mit Ausnahme der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) - und die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), der § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), des § 17f Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer (Regelsatz) sowie die Umsatzsteuer enthalten.
8.3 Ist zwischen dem Lieferanten und dem Kunden eine Preisgarantie während eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so finden während der Dauer der Garantie Ziffern 8.4 und 8.5 auf die garantierten Preisbestandteile keine Anwendung. Auch während der Dauer einer Preisgarantie gelten Ziffern 8.4 bis 8.6 jedoch für die Preisbestandteile, die nicht Gegenstand der vereinbarten Preisgarantie sind.
8.4 Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 8.2 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Art, Umfang und Zeitpunkt einer Preisänderung werden so bestimmt, dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen, insbesondere Kostensenkungen nicht später weitergegeben werden als Kostensteigerungen.
8.5 Änderungen der Preise nach Ziffer 8.4 werden spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung in Textform mitgeteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8.6 Ziffern 8.4 und 8.5 gelten entsprechend, falls die Beschaffung, Erzeugung, Lieferung, Verteilung oder der Verbrauch von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Dasselbe gilt, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlichen Belastung ändert oder eine weitergegebene Steuer, Abgabe oder sonstige hoheitliche Belastung entfällt.
8.7 Abweichend von Ziffern 8.4 bis 8.6 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit weitergegeben.

9. Messstellenbetrieb, Entgelte bei Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen

9.1 Erfolgt der Messstellenbetrieb beim Kunden durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber i. S. d. § 3 MsbG, entfällt die Erfordernis eines separaten (Messstellen- )Vertrags zwischen Kunde (Anschlussnutzer/Anschlussnehmer) und Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MsbG. Die Abrechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb erfolgt in diesem Fall über den Lieferanten (kombinierter Vertrag).
9.2 Wird der Messstellenbetrieb beim Kunden durch einen dritten Messstellenbetreiber i. S. d. § 5 MsbG durchgeführt, erfolgt keine gemeinsame Abrechnung von Messstellenbetrieb und Energielieferung. Die Abwicklung des Messstellenbetriebs - inkl. der Abrechnung und Zahlung der Messentgelte - erfolgt in diesen Fällen unmittelbar zwischen Kunde und Messstellenbetreiber auf Grundlage des zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber separat geschlossenen Messstellenvertrags. Das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) wird dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben.
9.3 Erhält der Kunde moderne Messeinrichtungen (mME) oder intelligente Messsysteme (iMS), stellt der Lieferant im Fall der Ziffer 9.1 (kombinierter Vertrag) dem Kunden die Kosten der Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung, die ihm in der jeweils für mME oder iMS erhobenen und veröffentlichten Höhe von dem Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden. Im Gegenzug wird das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben. Entsprechendes gilt, wenn die Messstelle des Kunden bei Vertragsschluss bereits mit mME oder iMS ausgestattet ist und die Abrechnung der Messentgelte über den Lieferanten erfolgt. Für spätere Änderungen der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit mME oder iMS gelten die Ziffern 8.4 bis 8.6 entsprechend.

10. Abrechnung und Abschlagszahlungen

10.1 Der Stromverbrauch des Kunden wird vorbehaltlich Ziffer 10.2 in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungszeitraums ermittelt und abgerechnet.
10.2 Abweichend von Ziffer 10.1 erfolgt die Rechnungsstellung auf Wunsch des Kunden auch monatlich, viertel- oder halbjährlich, die hiermit verbundenen Mehraufwendungen können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Der Kunde hat ferner Anspruch auf eine unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen sowie eine unentgeltliche jährliche Übermittlung in Papierform. Im Falle der elektronischen Übermittlung werden dem Kunden die Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate, auf Verlangen alle drei Monate, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, werden Abrechnungsinformationen elektronisch vom Lieferanten monatlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
10.3 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
10.4 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8 oder die Entgelte gemäß Ziffer 9, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
10.5 Der Kunde erhält von dem Lieferanten die Verbrauchsabrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
10.6 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden binnen zwei Wochen zu erstatten. Zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen. Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
10.7 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.

11. Zahlung, Verzug

11.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des SEPA Lastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.
11.2 Unbezahlte Rechnungen oder Abschläge werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins durch den Lieferanten angemahnt.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Diese Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale, darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten. Die Pauschale für eine Mahnung beträgt 1,10 Euro. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen den Nachweis dafür zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
11.4 Der Kunde hat dem Lieferanten die Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.

12. Übertragung von Rechten und Pflichten

12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Textform über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
12.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht.
12.3 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der Genehmigung in Textform durch den Lieferanten.

13. Unterbrechung der Versorgung

13.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
13.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Stromversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung der Stromversorgung unter den vorgenannten Vorausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preisanpassung des Lieferanten resultieren.
13.3 Der Kunde wird vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für ihn keine Mehrkosten verursachen.
13.4 Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
13.5 Muss die Versorgung unterbrochen werden, trägt der Kunde die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung. Die Geltendmachung eines über einen in dieser Ziffer 13.5 hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
13.6 Der Lieferant hat die Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit möglich.

14. Vertragsstrafe

14.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Strompreis zu berechnen.
14.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Strompreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Die Vertragsstrafe darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
14.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung vorstehender Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.

16. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

16.1 Eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer Änderung der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften, auf der die einzelnen Regelungen dieser AGB beruhen, oder wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen dieser AGB bleibt vorbehalten.
16.2 Eine solche Vertragsanpassung wird der Lieferant dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs wird der Lieferant den Kunden bei Bekanntgabe der Änderung gesondert hinweisen.

17. Haftung

17.1 Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren oder vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
17.2 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Hieraus resultierende Ansprüche des Kunden sind unmittelbar gegenüber dem Netzbetreiber bzw. dem Messstellenbetreiber geltend zu machen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Lieferant die Störung zu vertreten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

18. Datenschutz

18.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Der Kunde wird in angemessener Weise über die Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten unterrichtet.
18.2 Der Lieferant wird die Abrechnung sowie das Inkasso durch Drittunternehmen durchführen lassen. Der Lieferant wird die Daten außerdem in erforderlichem Umfang an diejenigen Energieversorgungsunternehmen und Dienstleister weitergeben, die an der Durchführung dieses Vertrages beteiligt sind. In bestimmten Fällen wird der Lieferant die Kundendaten in verschlüsselter Form übertragen, um einem Missbrauch vorzubeugen. Im Übrigen verweist der Lieferant auf seinen Datenschutzhinweis auf der eigenen Homepage.

19. Vertragspartner

Vertragspartner des Kunden ist die Josef Dorner Mineralöl GmbH, Grünstraße 25A, 77723 Gengenbach, Handelsregister-Nr. HRB 480232 Offenburg, USt-IDNr. DE156617821.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
20.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.

21. Beschwerde- und Streitbeilegungsmöglichkeiten für Verbraucher

21.1 Schlichtungsstelle Energie
Die Versorgung mit Strom ist an vielfältige rechtliche und technische Anforderungen geknüpft, die den Lieferanten und die Kunden gleichermaßen betreffen. Das Versorgungsverhältnis kann noch so gut ausgestaltet sein; es kann hin und wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die Anlass zur Beschwerde geben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss das Unternehmen dies schriftlich oder elektronisch begründen. Kann zwischen Verbraucher und Unternehmen keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle Energie der richtige Ansprechpartner. Dieser arbeitet unabhängig, neutral, unbürokratisch und für den Verbraucher kostenfrei. Die Anschrift lautet: Schlichtungsstelle Energie eV, Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, info@schlichtungsstelle-energie.de
21.2 Verbraucherservice Bundesnetzagentur
Der Kunde kann sich zudem beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas über seine Rechte informieren.
Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, info@bnetza.de

22. Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher

Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Josef Dorner Mineralöl GmbH, Grünstraße 25A, 77723 Gengenbach, Tel.: +49 (0) 7803 97575, Fax: +49 (0) 7803 3365, E- Mail: info@dorner-energie.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.